Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB Stand 03.02.2011
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der M27 Finance GmbH, A-1010 Wien, Stallburggasse 4/2/8; M27 Markets GmbH, A-1010 Wien, Stallburggasse 4/2/8, (im nachfolgenden Auftragnehmer genannt) mit einem Vertragspartner (im nachfolgenden Auftraggeber genannt). Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn der Auftragnehmer dies schriftlich bestätigt hat. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.
2. Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber Unternehmensberatungsdienstleistungen an. Dazu zählen insbesondere Beratungsdienstleistungen zur Unternehmensfinanzierung, zu Unternehmens- oder Projektförderungen („Förderprojekte“), zu M&A-Transaktionen, zu Marketing- und Vertriebsoptimierungen, zu Internationalisierungen oder zu anderen betriebswirtschaftlichen Themen. Details wie Projektziel(e), Beratungsleistungen in einzelnen Projektphasen, Umfang, Dauer sowie Honorare und Art der Abrechnung, ergeben sich aus dem jeweils mit dem Kunden vereinbarten Dienstleistungspaket und den Auftragsbeschreibungen, welche in einer gesonderten Anbotsunterlage schriftlich dargestellt werden und durch Zeichnung des Auftraggebers und des Auftragnehmers Gegenstand des Auftrags werden. Die Beratungsleistungen in einzelnen Projektphasen können in der Anbotsunterlage beispielhaft dokumentiert und/oder illustriert werden. Derartige Dokumentationen und/oder Illustrationen stellen die Überlegungen zum Zeitpunkt der Angebotserstellung dar und basieren auf Standardprozessen und können je nach Bedarf und Projektverlauf vom Auftragnehmer einseitig ergänzt oder abgeändert werden, wenn dadurch das in der Auftragsbeschreibung dargestellte Projektziel nach Einschätzung durch den Auftragnehmer besser oder effizienter erreicht werden kann. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragsdauer keine anderen Unternehmen mit der Erbringung gleicher oder ähnlicher Dienstleitungen zu beauftragen („Exklusivität“).
3. Dienstleistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur pünktlichen Erbringung der in der Auftragsbeschreibung vereinbarten Beratungsleistungen in einzelnen Projektphasen nach Maßgabe des Abs. 2 der AGB. Wenngleich der Auftragnehmer zusichert, größtmögliche Sorgfalt bei seinen Beratungsleistungen walten zu lassen, kann eine Gewähr bzw. Garantie für die Erreichung des Projektziels weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht gegeben werden, da kein Werkvertrag abgeschlossen wird. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber keinen Erfolg. Der Auftragnehmer wird keine Beratung in steuerlichen Fragen oder Rechtsfragen durchführen, weswegen dem Auftraggeber ausdrücklich angeraten wird, sämtliche Analysen und Handlungsempfehlungen, die der Auftragnehmer im Zuge seiner Beratungsleistung erbringt, im Einzelfall hinsichtlich ihrer steuerlichen und rechtlichen Implikationen gesondert prüfen zu lassen. Der Auftragnehmer nennt dazu bei Bedarf mögliche Ansprechpartner.
4. Projektteam
Der Auftragnehmer wird für die Erfüllung des Auftrages ein Projektteam zur Verfügung stellen, dessen Projektleitung namentlich in der Auftragsbeschreibung genannt wird. Weitere Teammitglieder des Auftragnehmers kann dieser nach Bedarf und Projektverlauf hinzuziehen. Eine einseitige personelle Änderung hinsichtlich der Projektleitung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrags. Externe Konsulenten werden vom Auftraggeber in Abstimmung mit dem Auftragnehmer direkt beauftragt. Vorschläge oder Empfehlungen können vom Auftragnehmer – so gewünscht – gemacht werden. Für spezifische Aktivitäten, die nicht in der beispielhaften Aufzählung der Dienstleistungen des Auftragnehmers beinhaltet sind (z.B. Technologieberatung, Rationalisierungsmaßnahmen, Optimierung des Produktionsprozesses, Standortoptimierungen etc), ist – sofern dies nicht intern seitens des Auftraggebers abgewickelt werden kann – die Einbindung von entsprechenden externen Experten vorgesehen. Dienstleistungen im Umfang der vereinbarten Beratungsleistungen in einzelnen Projektphasen können durch beide in Abs. 1 der AGB genannten Unternehmen erfolgen und werden vom jeweiligen leistenden Unternehmen nach Maßgabe des in der Auftragsbeschreibung definierten Volumens direkt an den Auftraggeber verrechnet.
5. Unterstützung durch den Auftraggeber
Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Unterstützung seinerseits einen wesentlichen Anteil an der Erreichung der Projektziele haben wird. Der Auftraggeber gewährleistet daher alle organisatorische, technische und kommerzielle Hilfestellung, um die Erreichung der definierten Projektziele innerhalb der vereinbarten Laufzeit zu ermöglichen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren. Sollte mangelnde Unterstützung seitens des Auftraggebers die Erreichung der definierten Projektziele verhindern, stellt dies für den Auftragnehmer einen wichtigen Grund zur Beendigung des Vertrages gem. Punkt 7 der AGB dar. Im Einzelnen erfolgt auf Anforderung des Auftragnehmers die Kommunikation mit öffentlichen Stellen (Finanzamt, Stadtkassa, Förderstellen, Kammern, Sozialversicherungen usw.), die professionelle Aufbereitung der allgemeinen Geschäfts-, Finanz- und Projektdaten und der technischen Spezifikationen der durch diese Vereinbarung abgedeckten Projekte – insoweit die Erbringung dieser Dienstleistung durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich in der Auftragsbeschreibung vereinbart wurde – und notwendiger Detaildaten und Detailinformationen durch Personal des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist allgemein verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages/der Projektziele notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages/Erreichung der Projektziele von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Der Auftraggeber bestimmt für dieses Projekt jeweils einen internen kommerziellen und technischen Ansprechpartner. Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden. Der Auftraggeber beauftragt und ermächtigt den Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit der Einholung von projektrelevanten Unterlagen, Daten und Informationen bei den mit dem Projekt befassten Stellen und Institutionen (Förderstellen, Behörden etc.).
6. Honorarberechnung, Abrechnung
Die Berechnung und Abrechnung des Honorars kann entweder nach geleisteten Zeiteinheiten, als Projektpauschale, nach Monatspauschalen, in Abhängigkeit der Erreichung bestimmter Projektziele (Erfolgshonorar) oder als Kombination der vorgenannten Abrechnungsarten erfolgen. In der Auftragsbeschreibung wird dargestellt, welche Abrechnungsvariante(n) für den konkreten Auftrag vereinbart wird (werden). Abhängig von der(n) vereinbarten Abrechnungsvariante(n) erfolgt die Honorarberechnung nach folgenden Richtlinien und zu folgenden Zeitpunkten, sofern in der Auftragsbeschreibung nichts Gegenteiliges vereinbart wird:
(a) bei Vereinbarungen mit Tages- und/oder Stundensätzen: Die Abrechnung des Honorars erfolgt zum jeweiligen Monatsletzten der bis dahin geleisteten Zeiteinheiten jeweils nach begonnenen 15 Minuten unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes. Wurden Tagessätze vereinbart so errechnet sich der Stundensatz mit einem Achtel des vereinbarten Tagessatzes. Der Auftraggeber kann beim Auftragnehmer jederzeit eine Aufstellung der geleisteten Zeiteinheiten verlangen. Sollte ein allfällig vereinbartes Mindestauftragsvolumen zum Ende der Laufzeit nicht geleistet worden sein, ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, das bis dahin noch nicht geleistete Projektvolumen zu verrechnen.
(b) bei Vereinbarungen mit Projektpauschalen: Die Abrechnung des Gesamthonorars erfolgt zu einem Drittel bei Projektbeginn, zu einem weiteren Drittel nach der Hälfte der zum Zeitpunkt der Auftragsbeschreibung vereinbarten Projektzeit und zu einem weiteren Drittel nach Abschluss des Projekts. Bei Förderprojekten erfolgt die Abrechnung des Gesamthonorars zu einer Hälfte bei Projektbeginn und zur anderen Hälfte zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Bei mehrjährigen Förderprojekten erfolgt die Abrechnung der Projekte gleichermaßen.
(c) bei Vereinbarungen mit Monatspauschalen: Die Abrechnung der vereinbarten Pauschale erfolgt zum jeweiligen Monatsletzten unabhängig von den bis dahin geleisteten Zeiteinheiten.
(d) bei Vereinbarungen mit Erfolgshonoraren: Die Abrechnung des Erfolgshonorars in der vereinbarten Höhe erfolgt zum Zeitpunkt des Eintritts der vereinbarten Erfolgsparameter. Dem Auftragnehmer steht das volle Erfolgshonorar auch dann zu, wenn die vereinbarten Erfolgsparameter innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Beendigung des Mandats (Auftrags) eintreten. Sofern keine anderen messbaren Erfolgsparameter für die Erreichung der Projektziele vereinbart wurden, gelten bei Marketing-, Vertriebs-, und Internationalisierungsprojekten die direkten Zusatzumsätze aus neuen Märkten und/oder Marktsegmenten und/oder Kunden als Bemessungsgrundlage und gilt bei M&A-, Förderungs- und Finanzierungsprojekten das Transaktions- bzw. Finanzierungsvolumen als Bemessungsgrundlage für die Erreichung der Projektziele und ein (eventuell auch gestaffelter) Prozentsatz des Transaktions- bzw. Finanzierungsvolumens (beides gemeinsam auch kurz als „Transaktionsvolumen“ bezeichnet) als Berechnungsgrundlage für das Erfolgshonorar.
(i) Das Transaktionsvolumen, das als Basis für die Berechnung des Erfolgshonorars gilt, ist wie folgt definiert:
(ii) Als Transaktionsvolumen gilt der Zufluss jeglicher Geld- und geldwerter Mittel an den Auftraggeber, der Vermögenszuwachs aus den durchgeführten und vertragsgegenständlichen Aktivitäten sowie grundsätzlich alle infolge dieses Vertrages oder der Vermittlung durch den Auftragnehmer genehmigten oder zugesagten Finanzierungsmittel für den Auftraggeber, und allen mit ihm verbundenen und verwandten Unternehmen, sowie das Transaktionsvolumen für etwaige zu übernehmende Unternehmen einschließlich einer Kapitalerhöhungen, Übertragung einzelner Vermögenswerte, Fusion, das Transaktionsvolumen für den Abschluss von Miet-, Pacht- oder Managementverträgen, im Rahmen von offenen oder geschlossenen Ausschreibungen sowie für das Eingehen einer strategischen Allianz oder einer Kooperation oder eines Joint Ventures, wobei für die Berechnung des Transaktionsvolumens auch jene Beträge, die auf Treuhandkonten eingezahlt wurden oder werden heranzuziehen sind. Der Begriff Transaktion, der zu einem Transaktionsvolumen führt, umfasst unter anderem auch: Verkauf/Tausch von Anteilsrechten („Share deal“), Verkauf/Tausch von Vermögenswerten („Asset deal“), Gründung neuer Gesellschaften und/oder Joint Ventures (allfällig unter Übertragung von Vermögen auf diese), Einbringung von zusätzlichem Eigenkapital, Einbringung der Fremdfinanzierung, Haftungsübernahmen, Garantien, Förderungen, Mezzaninkapital und sonstige Finanzierungen. Darüber hinaus zählt zum Transaktionsvolumen das Gesamtentgelt (egal in welcher Form) für den Kauf und Verkauf von Geschäftsanteilen oder Vermögenswerten, welches dabei den Gesamtwert (i) der in – einen oder mehreren Schritten – auszubezahlenden Baranteile, (ii) der in beliebiger Form übernommenen Schulden, (iii) der Kapitalzeichnungen und/oder –einlagen in beliebiger Form, (iv) eines Anteilstausches in beliebiger Form, (v) des Erlassens von Verbindlichkeiten darstellt. Das durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellte Honorar mindert nicht die Berechnungsgrundlage für das Transaktionsvolumen.
(iii) Zum Zeitpunkt der Zusage (Zuzählung) des Transaktionsvolumens gelten die vereinbarten Erfolgsparameter spätestens als eingetreten, und ist das Erfolgshonorar sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern und soweit nicht eine frühere Fälligkeit (siehe unten Punkt 6 (d) (vi)). Bei mehrfachen Zusagen (Zuzählungen) erfolgt eine individuelle Abrechnung pro Zusage (Zuzählung).
(iv) Kommt es nach Abschluss des Mandatsvertrages oder der Zusage des Transaktionsvolumens (z.B. im Falle einer Förderung) zu einer (mehreren) Werterhöhung(en) des Transaktionsvolumens dann erhöht sich aliquot die diesbezügliche Bemessungsgrundlage des Erfolgshonorars.
(v) In der Auftragsbeschreibung kann ein Mindesterfolgshonorar vereinbart werden, dass im Fall des Eintritts der vereinbarten Erfolgsparameter zumindest verrechnet wird.
(vi) Das Erfolgshonorar ist bei Abschluss des Unternehmens(teil) Verkaufs-, Beteiligungs- und/oder Kooperations- und/oder Gesellschafts- und/oder Abtretungs- und/oder Options- und/oder Fusions- und/oder Aktientausch
und/oder Syndikats- und/oder Miet-, Pacht-, Management-, Berater-, Gewinnbeteiligungs-, Kooperations-, Kredit-, Darlehens-, Finanzierungs- und/oder Verkaufsvertrag einzelner Vermögenswerte oder Zeichnung der Kapitalerhöhung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, auch wenn vorgenannte Verträge/Vereinbarungen und/oder aus der in (i) bis (v) genannten Vereinbarungen unter auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen und/oder Voraussetzungen auch betreffend die Fälligkeit des gesamten und/oder Teile des vertraglich vereinbarten, abgeschlossen wurden oder nachträglich von den Vertragsparteien wieder aufgehoben werden. Diesbezüglich verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer jederzeit den vollumfänglichen Einblick in die entsprechenden Vertragsunterlagen sowie in die Bücher des Auftraggebers Einsicht zu gewähren.
7. Vertragsdauer, Projektdauer, Beendigung, Gebundenheit, Abstandshonorar
Verträge werden mit dem Tag der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner wirksam. In der Auftragsbeschreibung kann eine voraussichtliche Projektdauer definiert werden. Die Laufzeit der Verträge endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem – gerechnet von Beginn der Wirksamkeit des Vertrages – das voraussichtliche Projektende, das aus der voraussichtlichen Projektdauer errechnet wird, fällt. Sollte die voraussichtliche Projektdauer überschritten werden, steht es beiden Vertragspartnern frei, den Vertrag einvernehmlich zu verlängern. Wird keine Vertragsdauer oder voraussichtliche Projektdauer vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein Vertrag, der nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Auftraggeber durch einseitige schriftliche Erklärung während der Vertragslaufzeit auch aus einem anderen Grund als einer wesentlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder höherer Gewalt beendet werden. In diesem Fall sowie im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit gilt der Vertrag unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen hinsichtlich der Abrechnungen oder etwaiger Abstandshonorare mit Abrechnung für den aktuellen Kalendermonat als beendet:
(a) bei Vereinbarungen mit Tages- und/oder Stundensätzen: Dem Auftragnehmer steht die Abrechnung der bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags geleisteten Zeiten zu. Dem Auftragnehmer steht ferner nur für den Fall eines vertraglich vereinbarten – und noch nicht geleisteten – Mindestvolumens ein Abstandshonorar in Höhe des noch nicht geleisteten Projektvolumens zu.
(b) bei Vereinbarungen mit Projektpauschalen: Dem Auftragnehmer steht die Abrechnung der laufenden Leistungen anteilig im Verhältnis der bisherigen Projektdauer der in der Auftragsbeschreibung vereinbarten voraussichtlichen Projektdauer zu. Dem Auftragnehmer steht ferner ein Abstandshonorar in Höhe des noch nicht in Rechnung gestellten Projektvolumens (der noch nicht in Rechnung gestellten Projektpauschalen) zu.
(c) bei Vereinbarungen mit Monatspauschalen: Dem Auftragnehmer steht die Abrechnung des laufenden Kalendermonats zur Gänze zu. Dem Auftragnehmer steht ferner ein Abstandshonorar nur für den Fall einer vertraglich vereinbarten Mindestprojektdauer in Höhe der noch nicht geleisteten bzw. in Rechnung gestellten Monatspauschalen zu.
(d) bei Vereinbarungen mit Erfolgshonoraren: Dem Auftragnehmer steht die Abrechnung des Erfolgshonorars im Falle des Eintritts der vereinbarten Erfolgsparameter zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags in voller Höhe zu. Sollten die Erfolgsparameter zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht oder nur teilweise eingetreten sein, steht dem Auftragnehmer ferner ein Abstandshonorar jedenfalls in Höhe des vereinbarten Mindesterfolgshonorars (siehe Punkt 6 (d)) - sollte kein Mindesterfolgshonorar vereinbart worden sein, jedenfalls in Höhe der vereinbarten Projektpauschale bzw. in Höhe der Summe der vereinbarten Monatspauschalen bzw. in Höhe der mit dem Standardstundensatz multiplizierten tatsächlich aufgewendeten Leistungsstunden - zu. Dem Auftragnehmer steht darüber hinaus das volle Erfolgshonorar auch dann zu, wenn innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab Beendigung des Vertrages die vereinbarten Erfolgsparameter eintreten oder allfällige Transaktion(en) durch den Auftraggeber abgeschlossen wird (werden). Zu Zwecken der korrekten Berechnungen der Ansprüche, stellt der Auftragnehmer auf seine Kosten und nach Anforderung des Auftraggebers ein Gutachten eines beeideten Wirtschaftstreuhänders über die Erfüllung der definierten Erfolgsparameter im relevanten Zeitraum zur Verfügung. Soweit das Transaktionsobjekt mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen, durch Joint-Venture-Verträge, Kooperationsverträge oder in anderer Weise verbunden wird, ohne dass sich das Transaktionsvolumen bestimmen lässt, wird der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen, der auf Grund der Verschmelzung zu erwartenden Wertverbesserung der vom Auftraggeber gehaltenen Geschäftsanteile, Aktien etc. sowie Umfang, Laufzeit sowie allgemeiner unternehmerischer Beratung solcher Verträge die Höhe des Erfolgshonorars festlegen.
Der Auftraggeber kann Verträge zu jeder Zeit mit sofortiger Wirkung auf Grund einer wesentlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf Grund höherer Gewalt durch einseitige Willenserklärung mittels eingeschriebenen Briefs kündigen, wobei in diesem Fall kein Abstandshonorar fällig wird. Der Auftragnehmer kann Verträge aus wichtigem Grund – wie beispielsweise Anmeldung einer Insolvenz über das Vermögen des Auftraggebers, Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist, mangelnde Unterstützung des Auftraggebers gem. Punkt 5 der AGB, Verletzung der vereinbarten Exklusivität (lt. Punkt 2 letzter Satz der AGB), Verstoß gegen Punkt 12 der AGB – mittels eingeschriebenen Briefs kündigen, wobei die rechtlichen Wirkungen (insbes. hinsichtlich Beendigung, Abrechnung und allfälligem Abstandshonorar) in diesem Fall genauso zum Tragen kommen, als wäre der Vertrag vom Auftraggeber durch einseitige schriftliche Erklärung während der Vertragslaufzeit aus einem anderen Grund als einer wesentlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder höherer Gewalt beendet worden. Bestimmungen der Punkte 9 bis 13 dieser AGBs sowie Bestimmungen über Abrechnungen oder allfälligem Abstandshonorar behalten in jedem Fall auch nach Beendigung des Vertrags durch einen Vertragspartner ihre Gültigkeit.
8. Reisen, Nebenkosten und Barauslagen
Im Zuge der Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer können Reisen inner- und außerhalb Österreichs notwendig werden. Grundsätzlich informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Antritt der Reise darüber und diese erfolgt nur mit dessen Zustimmung. Reisezeiten beginnen mit Verlassen des Klienten oder des Büros des Auftragnehmers und enden mit der Aufnahme der Arbeitstätigkeit oder mit dem Eintreffen im Hotel; bzw. beginnen mit Ende der Arbeitstätigkeit oder Verlassen des Hotels und enden mit der Rückkehr beim Klienten oder im Büro des Auftragnehmers. Reisezeiten werden stundenmäßig (siehe Pkt. 6(a)) abgerechnet. Alle im Zuge der Reise anfallenden Spesen und Kosten sind vom Mandanten zu tragen. Zur Abgeltung der persönlichen Aufwendungen der Mitarbeiter werden Tagesdiäten gemäß Gebührenstufe 5 der „Tabelle für Lohnsteuer“ verrechnet. Nachtdiäten werden verrechnet falls keine Hotelrechnungen beigebracht werden. Anfahrten zum und Rückfahrten vom Klienten gelten als Teil der Arbeitszeit, solange diese pro Strecke nicht zwei Stunden überschreiten. Darüber liegende Fahrzeiten gelten als Reisen. Nebenkosten sind jene Aufwendungen, die zur Erfüllung des Beratungsauftrages notwendig sind, insbesondere Kosten für Büro- und Hilfsarbeiten, Telekommunikation, Vervielfältigungen, Stempelmarken u.ä. oder sonstige Barauslagen. Diese können bei internationalen Beratungsprojekten pauschal mit einem Zuschlag von 3% des vereinbarten Honorars verrechnet werden, darüber hinaus in jenem Volumen, in denen sie den üblichen Umfang deutlich übersteigen.
9. Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind prompt ohne Abzug auf das Konto des Auftragnehmers fällig. Alle in der Auftragsbeschreibung angeführten Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Fall des Zahlungsverzugs werden gesetzliche Verzugszinsen, mindestens jedoch Verzugszinsen iHv 12% p.a. bzw – sollten die gesetzlichen Verzugszinsen höher sein – die gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Mahn- und Betreibungskosten als weiteren Verzugsschaden unverzüglich zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, für Mahnungen Gebühren/Spesen gem. den jeweils aktuellen Höchsttabellen lt. Verordnung über Höchstsätze für Inkassoinstitute (derzeit lt. BGBL 141/96; „Inkassoverordnung“) in Rechnung zu stellen. Bei Einschaltung eines Dritten, der Mahn- und Betreibungskosten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (RATG; Inkassoverordnung etc.) verrechnet, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mahn- und Betreibungskosten zu bezahlen.
10. Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zu keiner Zeit – auch nach Beendigung des Projekts – vertrauliche Informationen gegenüber anderen Personen als jenen fachlichen Beratern sowie jenen Geschäftsführungsmitgliedern oder Mitarbeitern des Auftragnehmers oder deren verbundenen Gesellschaften offenzulegen, die diese Informationen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung für Zwecke der Durchführung der Transaktion entgegennehmen und beachten müssen und die vom Auftragnehmer über den vertraulichen Charakter der Informationen in Kenntnis zu setzen sind. Der Auftraggeber stimmt jedoch der Erwähnung der Transaktion in der Referenzliste des Auftragnehmers zu (keine Nennung von Details). Die Vertraulichkeit gilt sinngemäß auch für vertrauliche Informationen, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden.
11. Gewährleistung / Haftung
Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Der Anspruch auf Gewährleistung des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bei diesem Auftrag
gegenüber dem Auftragnehmer beschränken sich auf die Fälle, in denen dem Auftragnehmer eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Treue und Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung gegenüber dem Auftraggeber für einen allfälligen Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, versäumte Vertragsabschlüsse oder andere Folgeschäden welcher Art auch immer. Der Höhe nach ist die Haftung in jedem Fall mit dem Wert der bezahlten Honorare begrenzt. Schadenersatzansprüche müssen vom Auftraggeber, bei sonstigem Erlöschen des Anspruches, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Sofern der Auftragnehmer seine Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
12. Schutz des geistigen Eigentums
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vetragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des
Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen Beendigung des Vertrages gemäß Punkt 7. der AGB.
13. Salvatorische Klausel, ungültige Bestimmungen, Vertragslücken, Sonstiges
Sollten sich die Voraussetzungen für das Projekt durch Umstände, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, so gravierend ändern, dass die Abwicklung des Projekts nicht oder nur mit erheblich erhöhtem Aufwand möglich ist, sind die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend anzupassen. Sollten Teile der Vereinbarung oder der AGB ungültig sein, so ist die Gültigkeit der Vereinbarung oder der AGB an sich davon nicht betroffen, sondern sind diese durch Punkte zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen Zielsetzungen der Vereinbarung am nächsten kommen. Ergänzungen und/oder Abänderungen zu einem Vertrag sind nur einvernehmlich möglich und gelten nur, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden. Alle Vereinbarungen unterliegen österreichischem Recht - auch dann, wenn das österreichische Recht auf fremdes Recht verweisen sollte (Ausschluss von Verweisungsnormen). Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten wird Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Wien, im Februar 2011




